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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Lebendiges Köppern“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

(2)  Der Vereinssitz ist Friedrichsdorf/Ts.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten im Interesse einer lebendigen, kulturellen und geschichtsbewussten zukünftigen Entwicklung des Stadtteils an der Pflege des Heimatgedankens und des Brauchtums sowie dem Schutz und dem Erhalt von historisch bedeutsamen Einrichtungen und von anerkannten Denkmälern des Stadtteiles Köppern mitzuwirken.

(2)  Zweck des Vereins ist

a)  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

b)  die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

c)  die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung

d)  die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Der Satzungszweck wird insbesondere unmittelbar erreicht durch

  1. Pflege und Erhalt des historischen Mühlgrabens
  2. Durchführung von Exkursionen in der Umgebung Köpperns mit geschichtlich- und umweltbestimmten Themen z.B. Waldexkursion, Grenzsteinwanderung
  3. Veranstaltung von Vorträgen mit lokalem geschichtlichem oder zeitaktuellem Bezug
  4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch verschiedene Veranstaltungen, z.B. der Lindengeburtstag
  5. Sammlung, Pflege und Aufbereitung historischer Filme, Photos und anderer Dokumente .z.B. Bildbände
  6. Vorführung historischer Filme, z.B. die beiden Köppern Filme
  7. Herausgabe von Schriften mit historischem oder lokalem Bezug, z.B. Köpperner Schnitzeljagd
  1. Erstellung von Hinweistafeln im Ortsgebiet Köppern, z.B. zu den Mühlen
  2. Pflege und Instandhaltung von Grenzsteinen, des Borntroges

10. Verschönerung des Stadtteils, z.B. durch die Pflege von Bepflanzungen, durch das Anbringen von Blumenkästen und Weihnachtsbeleuchtungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

(2)  Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligt oder diese Arbeit finanziell oder auf andere Weise unterstützt.

(2)  Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit) vom Vorstand benannt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Eine Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die Namen, Beruf, Geburtstag und -jahr und die Wohnungsanschrift des Bewerbers enthalten soll, sowie die Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Einer Begründung eines Widerspruchs bedarf es nicht.

(2)  Die Mitgliedschaft endet

a)  durch eine schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende,

b)  durch Streichung durch den Vorstand, wenn der Fälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung mit Androhung der Streichung um mehr als 15 Monate überschritten wird

c)  durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung und in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,

d)  bei natürlichen Personen durch deren Tod.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins gefährden kann. Die Mitglieder beachten die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand sofort mitzuteilen.

(3)  Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)  Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Finanz- und Beitragsordnung festgelegt ist.

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

(1)  die Mitgliederversammlung

(2)  der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr spätestens bis zum 30.April jedes Jahres statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder einberufen.

(3)  Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden oder in der Tagespresse mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.

(4)  Anträge von Mitgliedern müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

(5) Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens 2 Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands;

b)  Bericht der Kassenprüfer

c)  Entlastung des Vorstandes;

d)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e)  Beschlüsse über die Finanz- und Beitragsordnung

f)  Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

g)  Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft.

h)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten

(2)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig

(3)  Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5)  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner diese Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)  Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten.

§ 11 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 8 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

(2)  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des

 

Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

(3)  Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

(4)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden des Vereins oder seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder elektronisch per e-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die

nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2)  In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

b)  Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses bis zum 31.

März des Folgejahres;

c)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

d)  Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen

Mitgliederversammlungen;

e)  ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens mit

Ausnahme des Ende des Vereins;

f)  Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

(3)  Der Vorstand kann zusätzlich ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema „Belange des Vereins“ einrichten, an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können.

(4)  Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Alle Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring sind unmittelbar auf ein Bankkonto des Vereins zu überweisen. Der Verein deckt hiermit zuerst die laufenden Kosten ab und sorgt für die notwendige Ausstattung. Über diese Ausgaben sowie die Einnahmen und das Vermögen insgesamt ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

(5)  Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt, so kann der Vorstand das hierzu Notwendige veranlassen, wobei die Mitglieder spätestens in der nächsten

 

Mitgliederversammlung hierüber zu informieren sind. Die Information kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 13 Kassenprüfer

(1)  Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Sie können unbeschränkt wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.

(2)  Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§ 14 Haftung

(1)  Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus den Teilnahme an den Veranstaltungen oder sonstigen Unternehmungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2)  Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 15 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von zwei Dritteln der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden. Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Friedrichsdorf , mit der Zwecksbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Denkmal- und und/oder Heimatpflege im Ortsteil Köppern verwendet werden muss.

Erstfassung beschlossen von der Gründungsversammlung am 25.11.2004. Geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 21.4.2005. Geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 01.07.2020. Geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 27.03.2023.

Protokollführer        Vorsitzender